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   KG, 27.04.2018 - 7 U 98/15   

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https://dejure.org/2018,17225
KG, 27.04.2018 - 7 U 98/15 (https://dejure.org/2018,17225)
KG, Entscheidung vom 27.04.2018 - 7 U 98/15 (https://dejure.org/2018,17225)
KG, Entscheidung vom 27. April 2018 - 7 U 98/15 (https://dejure.org/2018,17225)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 631
    Anforderungen an die Substantiierung eines Zahlungsanspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bezugnahme auf Anlagen ist kein schlüssiger Sachvortrag!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein schlüssiger Sachvortrag durch Bezugnahme auf Anlagen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bezugnahme auf Anlagen ist kein schlüssiger Sachvortrag! (IBR 2018, 484)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer

    Auszug aus KG, 27.04.2018 - 7 U 98/15
    Im Hinblick darauf genügt es etwa bei der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs regelmäßig nicht, unter Darlegung eines Vertragsverhältnisses lediglich auf gestellte Rechnungen Bezug zu nehmen und insofern dem Gericht deren Durchsicht zwecks Ermittlung erheblicher Tatsachen anheimzugeben, um die Begründetheit einer Leistungsvergütung darzulegen (vgl. BGH, NJW 2008, 69 [71]; OLG Zweibrücken, Versäumnisurteil vom 20. Juni 2012 - 1 U 105/11 -, BeckRS 2013, 15507).
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/08

    Haftung des Rechtsanwalts: Substanziierung des Bestreitens eines Schadens aus den

    Auszug aus KG, 27.04.2018 - 7 U 98/15
    Soweit die Klägerin mit dem Ziel, die Schlüssigkeit ihrer Klage nunmehr herbeizuführen, neuen Vortrag in die Berufungsinstanz eingeführt hat, könnte das der Substantiierung dienende tatsächliche Vorbringen nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden (vgl. BGH, NJW 2004, 2825 [2827]; NJW 2010, 1357 [1360]; KG, MDR 2007, 210 [211]; Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 531 Rdnr. 20).
  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 207/05

    Umfang der richterlichen Hinweispflicht

    Auszug aus KG, 27.04.2018 - 7 U 98/15
    Aufgrund des entsprechenden Vortrags der Beklagten war die durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin jedoch bereits über die Sach- und Rechtslage zutreffend unterrichtet, sodass es dazu - wie geschehen - keines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte (s. in diesem Sinne BGH, NJW-RR 2008, 581 [582]; Greger, aaO, § 139 Rdnr. 6a).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03

    Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren

    Auszug aus KG, 27.04.2018 - 7 U 98/15
    Soweit die Klägerin mit dem Ziel, die Schlüssigkeit ihrer Klage nunmehr herbeizuführen, neuen Vortrag in die Berufungsinstanz eingeführt hat, könnte das der Substantiierung dienende tatsächliche Vorbringen nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden (vgl. BGH, NJW 2004, 2825 [2827]; NJW 2010, 1357 [1360]; KG, MDR 2007, 210 [211]; Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 531 Rdnr. 20).
  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 77/08

    Erörterung der Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung

    Auszug aus KG, 27.04.2018 - 7 U 98/15
    Dabei ist die Vorinstanz dem Begründungsansatz nach ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass eine Klage nur dann hinreichend substantiiert und damit schlüssig ist, wenn die klagende Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, den geltend gemachten Anspruch zu rechtfertigen (vgl. allgemein dazu BGH, NJW 2009, 2137; NJW 2016, 3024 [3026]; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, vor § 253 Rdnr. 23).
  • BGH, 23.06.2016 - III ZR 308/15

    Haftung aus Kapitalanlagevermittlung: Aufklärungspflicht über Innenprovisionen

    Auszug aus KG, 27.04.2018 - 7 U 98/15
    Dabei ist die Vorinstanz dem Begründungsansatz nach ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass eine Klage nur dann hinreichend substantiiert und damit schlüssig ist, wenn die klagende Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, den geltend gemachten Anspruch zu rechtfertigen (vgl. allgemein dazu BGH, NJW 2009, 2137; NJW 2016, 3024 [3026]; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, vor § 253 Rdnr. 23).
  • OLG Zweibrücken, 20.06.2012 - 1 U 105/11

    Klage eines Bauherrn auf Rückzahlung überzahlten Werklohns: Anforderungen an

    Auszug aus KG, 27.04.2018 - 7 U 98/15
    Im Hinblick darauf genügt es etwa bei der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs regelmäßig nicht, unter Darlegung eines Vertragsverhältnisses lediglich auf gestellte Rechnungen Bezug zu nehmen und insofern dem Gericht deren Durchsicht zwecks Ermittlung erheblicher Tatsachen anheimzugeben, um die Begründetheit einer Leistungsvergütung darzulegen (vgl. BGH, NJW 2008, 69 [71]; OLG Zweibrücken, Versäumnisurteil vom 20. Juni 2012 - 1 U 105/11 -, BeckRS 2013, 15507).
  • KG, 21.08.2006 - 12 U 104/06

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verdienstausfall infolge der Beschädigung

    Auszug aus KG, 27.04.2018 - 7 U 98/15
    Soweit die Klägerin mit dem Ziel, die Schlüssigkeit ihrer Klage nunmehr herbeizuführen, neuen Vortrag in die Berufungsinstanz eingeführt hat, könnte das der Substantiierung dienende tatsächliche Vorbringen nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden (vgl. BGH, NJW 2004, 2825 [2827]; NJW 2010, 1357 [1360]; KG, MDR 2007, 210 [211]; Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 531 Rdnr. 20).
  • LG Berlin, 16.06.2015 - 14 O 425/14

    Gericht muss verstehen, worüber Parteien streiten!

    Auszug aus KG, 27.04.2018 - 7 U 98/15
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Juni 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin - 14 O 425/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • OLG Brandenburg, 05.01.2021 - 12 W 28/20

    Wer an sein Geld will, muss "Fleisch an den Knochen bringen"!

    Vor diesem Hintergrund hätte es dem Antragsteller oblegen, die tatsächlichen Umstände vorzutragen, die eine Herleitung des Zahlungsanspruchs aus den Vorschriften der §§ 631 BGB, 6 ff. HOAI ermöglicht hätte (KG Berlin, Urteil vom 27. April 2018 - 7 U 98/15 -, Rn. 3, juris), insbesondere den in seiner Schlussrechnung getroffenen Ansatz der Prozentsätze bei Teilleistungen.
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